Fördergrundsätze

I. Grundsätzliches

Zweck der Evangelischen Stiftung Pfadfinden ist die Förderung evangelischer Pfadfinderinnen- und Pfadfinderarbeit im Sinne des Verbandes Christlicher Pfad­finderinnen und Pfadfinder (VCP).

Die Stiftung kann Mittel für die Förderung von Vorhaben nur im Rahmen der vor­handenen Kapitalerträge bzw. Spenden zur Verfügung stellen. Unter Berücksich­tigung des derzeitigen Vermögensbestandes der Stiftung liegt der Schwerpunkt in der Förderung des Aufbaus und des Wachstums von VCP-Arbeit vor Ort. Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks ist der administra­tive Aufwand möglichst ge­ring zu halten.

II. Förderrichtlinien

Es werden der Aufbau und das Wachstum von VCP-Arbeit gefördert, schwer­punktmäßig Maßnahmen zum Aufbau von Gruppenarbeit vor Ort.

Zudem fördern wir Projekte die der Erziehung und Bildung sowie der Förderung des Gedankens der Völkerverständigung (Friedensarbeit, interreligiöser Dialog, interkulturelles Zusammenleben) dienen.
Besonders förderungswürdig sind Maßnahmen, die ohne eine Unterstützung durch die Evan­gelische Stiftung Pfadfinden nicht durchgeführt werden könnten.

Über die Förderung von Maßnahmen entscheidet der Vor­stand der Stiftung zweimal pro Jahr. Ein Anspruch auf För­derung durch die Stiftung besteht nicht.
Anträge sind formlos, aber schriftlich unter Darstellung des Vorhabens sowie der Beifügung eines Kosten- und Finan­zierungsplanes an die Geschäftsfüh­rung der Stiftung zu richten. Antragstermine sind der 31. Januar und der 31. Juli eines Jahres.

Die/der Antragstellende hat sich angemessen selbst an der Finanzierung der Maßnahme zu beteiligen.
Es sind grundsätzlich alle Kosten förderfähig, die im direk­ten Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehen. Dazu gehören auch Aufwendungen für Personal und Hono­rarkräfte. Bei der Förderung von Investitionen behält sich die Evangelische Stiftung Pfadfinden vor, eine zeitlich fest­gelegte Zweck­bindung aufzuerlegen.

Vor einer Entscheidung durch den Vorstand der Evangeli­schen Stiftung Pfadfin­den soll dieser bei Maßnahmen, die von VCP-Stämmen oder VCP-Bezir­ken/Regionen/Gauen be­antragt sind, eine Stellungnahme der zuständigen Landes­leitung einholen. Bei Maßnahmen, die von VCP-Ländern oder der VCP-Bundesebene beantragt sind, soll eine Stel­lungnahme der Bundesleitung des VCP eingeholt werden.
Die/der Antragstellende erhält eine schriftliche Mitteilung der Evangelischen Stiftung Pfadfinden über die Entschei­dung bezüglich einer Förderzusage bzw. –absage.

Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maß­nahme hat die/der Antrag­stellende einen Verwendungs­nachweis vorzulegen, für den die Evange­lische Stiftung Pfadfinden ein Formblatt zur Verfügung stellt. Die/der An­trag­stellende verpflichtet sich weiterhin, einen Bericht sowie Fotos über die Maß­nahme einzureichen, die von der Evan­gelischen Stiftung Pfadfinden für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Eingang und Prüfung des Verwen­dungsnachweises. Im begründeten Ein­zelfall kann der Vorstand der Evangelischen Stiftung Pfad­finden über eine vorzeitige Abschlagzahlung ent­scheiden. Dabei ist die Zweckbindung der Mittel sicherzustellen.