I. Grundsätzliches
Zweck der Evangelischen Stiftung Pfadfinden ist die Förderung evangelischer Pfadfinderinnen- und Pfadfinderarbeit im Sinne des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP).
Die Stiftung kann Mittel für die Förderung von Vorhaben nur im Rahmen der vorhandenen Kapitalerträge bzw. Spenden zur Verfügung stellen. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Vermögensbestandes der Stiftung liegt der Schwerpunkt in der Förderung des Aufbaus und des Wachstums von VCP-Arbeit vor Ort. Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks ist der administrative Aufwand möglichst gering zu halten.
II. Förderrichtlinien
Es werden der Aufbau und das Wachstum von VCP-Arbeit gefördert, schwerpunktmäßig Maßnahmen zum Aufbau von Gruppenarbeit vor Ort.
Zudem fördern wir Projekte die der Erziehung und Bildung sowie der Förderung des Gedankens der Völkerverständigung (Friedensarbeit, interreligiöser Dialog, interkulturelles Zusammenleben) dienen.
Besonders förderungswürdig sind Maßnahmen, die ohne eine Unterstützung durch die Evangelische Stiftung Pfadfinden nicht durchgeführt werden könnten.
Über die Förderung von Maßnahmen entscheidet der Vorstand der Stiftung zweimal pro Jahr. Ein Anspruch auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.
Anträge sind formlos, aber schriftlich unter Darstellung des Vorhabens sowie der Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes an die Geschäftsführung der Stiftung zu richten. Antragstermine sind der 31. Januar und der 31. Juli eines Jahres.
Die/der Antragstellende hat sich angemessen selbst an der Finanzierung der Maßnahme zu beteiligen.
Es sind grundsätzlich alle Kosten förderfähig, die im direkten Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehen. Dazu gehören auch Aufwendungen für Personal und Honorarkräfte. Bei der Förderung von Investitionen behält sich die Evangelische Stiftung Pfadfinden vor, eine zeitlich festgelegte Zweckbindung aufzuerlegen.
Vor einer Entscheidung durch den Vorstand der Evangelischen Stiftung Pfadfinden soll dieser bei Maßnahmen, die von VCP-Stämmen oder VCP-Bezirken/Regionen/Gauen beantragt sind, eine Stellungnahme der zuständigen Landesleitung einholen. Bei Maßnahmen, die von VCP-Ländern oder der VCP-Bundesebene beantragt sind, soll eine Stellungnahme der Bundesleitung des VCP eingeholt werden.
Die/der Antragstellende erhält eine schriftliche Mitteilung der Evangelischen Stiftung Pfadfinden über die Entscheidung bezüglich einer Förderzusage bzw. –absage.
Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme hat die/der Antragstellende einen Verwendungsnachweis vorzulegen, für den die Evangelische Stiftung Pfadfinden ein Formblatt zur Verfügung stellt. Die/der Antragstellende verpflichtet sich weiterhin, einen Bericht sowie Fotos über die Maßnahme einzureichen, die von der Evangelischen Stiftung Pfadfinden für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises. Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand der Evangelischen Stiftung Pfadfinden über eine vorzeitige Abschlagzahlung entscheiden. Dabei ist die Zweckbindung der Mittel sicherzustellen.